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Informationen zu Shigellose (bakterielle Ruhr)




Die Mehrzahl der in Deutschland vorkommenden Erkrankungen werden von Reisenden importiert.


Was verursacht die Erkrankung?

Shigellose ist eine Infektionskrankheit, welche durch das Bakterium Shigella verursacht wird. Shigellen werden in verschiedene Serogruppen unterteilt, welche Endotoxine, bilden. Durch diese Endotoxine kann eine entzündliche Reizung der Darmwand entstehen.

Welche Symptome können auftreten?

Die Erkrankung beginnt meist mit Fieber, Kopfschmerzen, ausgeprägtem Krankheitsgefühl und krampfartigen Bauschmerzen und Durchfällen. Es können auch wässrige, blutig-schleimige Durchfälle auftreten. Vor allem Personen mit Immunsuppression oder ältere bzw. mangelernährte Personen sind häufiger von schweren Verläufen betroffen. 

Wie erfolgt die Ansteckung und wie lange ist man infektiös?

Die Ansteckung erfolgt von Mensch zu Mensch durch Kontakt- oder Schmierinfektion im Rahmen enger Personenkontakte, z.B. im Kindergarten oder im gemeinsamen Haushalt, oder durch kontaminierte Lebensmittel, (Trink-)Wasser oder Gebrauchsgegenstände.

Die Betroffenen sind ansteckend, solange sich der Erreger im Stuhl nachweisen lässt. Meist sind das 1 - 4 Wochen. Eine Ausscheidung über einen längeren Zeitraum ist sehr selten.

Wie lange dauert es bis zum Ausbruch der Krankheit?

Die Inkubationszeit beträgt meist 12 – 96 Stunden.

Welche Therapien gibt es?

Es werden Symptome durch Ausgleich des Flüssigkeits- und Salzverlustes behandelt. Es wird meist eine Antibiotikatherapie empfohlen.

Welche allgemeinen Verhaltensmaßnahmen werden empfohlen?

Während der gesamten Erkrankungsdauer sollte eine gründliche Händehygiene erfolgen und die Desinfektion aller Gegenstände und Flächen, die mit infektiösen Ausscheidungen des Erkrankten in Berührung gekommen sein können, erfolgen. Auf sexuelle Kontakte sollte verzichtet werden. Möglicherweise kontaminierte Textilien (beispielsweise Kleider, Bettwäsche und Handtücher), sollten ausgetauscht und im Kochwaschgang, mindestens jedoch bei 60 °C, gewaschen werden.

Ist die Krankheit meldepflichtig?

Der Labornachweis ist dem Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden zu melden.

Magen-Darm-Erkrankungen sind auch bei Verdacht meldepflichtig, wenn

  • die betroffene Person Umgang mit Lebensmitteln hat
  • oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeitet
  • sowie bei 2 oder mehr Erkrankungen, bei denen ein Zusammenhang vermutet wird.

Was gilt in Gemeinschaftseinrichtungen?

Erkrankte, Krankheitsverdächtige oder Ausscheider dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben. Entsprechend dürfen auch die in diesen Einrichtungen Betreuten mit Shigellose oder Verdacht auf Shigellose die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Dies gilt auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist.

Betroffene müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich über die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht (auch innerhalb der Wohngemeinschaft) informieren.

Benachrichtigungspflicht: Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen

  • an Shigellose erkrankt oder
  • dessen verdächtig sind oder
  • wenn in den Wohngemeinschaften der in ihrer Einrichtung betreuten oder betreuenden Personen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf Shigellose aufgetreten ist.

Wiederzulassung in eine Gemeinschaftseinrichtung ist möglich

  • nach Abklingen der Krankheitssymptome sowie Vorliegen von 3 negativen Befunden einer bakteriologischen Stuhluntersuchung (im Abstand von 1 - 2 Tagen). Die erste Stuhlprobe sollte frühestens 24 Stunden nach Abklingen der Durchfallsymptome bzw. 48 Stunden nach Ende einer Antibiotikatherapie erfolgen.
  • bei Kontaktpersonen (v.a. aus der häuslichen Gemeinschaft des Erkrankten), wenn am Ende der Inkubationszeit eine negative Stuhlprobe nachgewiesen wird. Sie sollten für die Dauer der Inkubationszeit eine besonders gründliche Händehygiene einhalten.
  • Ausscheider können nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von Schutzmaßnahmen wieder zugelassen werden. Nach Vorliegen von 3 aufeinanderfolgenden negativen Stuhlbefunden (zu entnehmen im Abstand von 1–2 Tagen) ist keine Ansteckungsfähigkeit mehr anzunehmen.

Ein ärztliches Attest ist erforderlich.

 zum Meldeformular

Welche Regelungen gelten für Arbeiten mit Lebensmitteln?

Nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes dürfen Personen, die an Shigellose erkrankt oder dessen verdächtig sind, nicht tätig sein oder beschäftigt werden

  • beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter (in § 42 Abs. 2 IfSG genannter) Lebensmittel (§ 42 IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)), wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
  • in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Ein ärztliches Attest ist zur Wiederzulassung erforderlich. Ausscheider können nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von Schutzmaßnahmen wieder zugelassen werden.

Wie kann ich mich gegen eine Ansteckung schützen?

Eine Schutzimpfung ist nicht verfügbar. Bei Reisen in Gebiete mit geringem Hygienestandard ist eine strikte Einhaltung der Lebensmittel-, Trinkwasser- und Körperhygiene ratsam. 

Kann man mehrmals erkranken?

Die durchgemachte Erkrankung hinterlässt eine schützende Immunität nur gegenüber dem jeweiligen Serotyp. 

Was ist sonst noch wichtig?

Shigellen können schon bei einer minimalen aufgenommenen Dosis (unter 100 Keime) klinische Symptome auslösen.

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Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34

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