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Informationen zu Ringelröteln




Die Infektionserkrankung verläuft in den meisten Fällen harmlos und betrifft hauptsächlich Kinder unter 10 Jahren.


Was verursacht die Erkrankung?

Ringelröteln ist eine übertragbare Viruserkrankung (Parvoviren), die vorwiegend in den Wintermonaten auftritt. Die Erreger sind in der Umwelt sehr widerstandsfähig.

Welche Symptome können auftreten?

Die Erkrankung verläuft vorwiegend asymptomatisch, doch können grippale Symptome mit Fieber, einer Schwellung der Lymphknoten, Kopfschmerzen und Unwohlsein auftreten. Typisch ist ein Hautausschlag, der nach ca. 7 - 10 Tagen wieder verschwindet. Selten besteht Juckreiz. Im Erwachsenenalter verläuft die Erkrankung meist schwerer.

Die Erkrankung mit Ringelröteln kann bei Schwangeren, dem ungeborenen Kind und Immungeschwächten zu schweren Komplikationen führen.

Wie erfolgt die Ansteckung und wie lange ist man infektiös?

Die Ansteckung erfolgt von Mensch zu Mensch durch Tröpfcheninfektion und/oder Schmierinfektion.

Die Ansteckungsfähigkeit ist in den Tagen vor Auftreten des Hautausschlages am höchsten und bleibt nach Auftreten der Krankheitszeichen für einige Tage bestehen.

Wie lange dauert es bis zum Ausbruch der Krankheit?

Die Inkubationszeit beträgt 1 – 2 Wochen.

Welche Therapien gibt es?

Es erfolgt eine rein symptomatische Therapie.

Welche allgemeinen Verhaltensmaßnahmen werden empfohlen?

Allgemeine Hygienemaßnahmen und Händehygiene.

Ist die Krankheit meldepflichtig?

Es besteht keine Meldepflicht.

Was gilt in Gemeinschaftseinrichtungen?

Kinder mit Ringelröteln sollten Gemeinschaftseinrichtungen möglichst nicht besuchen, um das Ansteckungsrisiko für andere Personen zu verringern.

Der Betreuungseinrichtung sollte gemeldet werden, wenn ein Kind an Ringelröteln erkrankt ist.

Die Erziehungsberechtigten sollten über das Auftreten der Krankheit in einer Einrichtung informiert werden.

Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen,
  • wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist.

Die Gemeinschaftseinrichtungen sollte möglichst erst nach Abklingen der Krankheitssymptome wieder besucht werden.

Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich.

Für Kontaktpersonen gelten keine besonderen Maßnahmen, sie sollten jedoch sorgfältige Händehygiene einhalten.

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Welche Regelungen gelten für Arbeiten mit Lebensmittleln?

Es gelten nach § 42 IfSG keine speziellen Regelungen. 

Wie kann ich mich gegen eine Ansteckung schützen?

Eine Impfung ist nicht verfügbar.

Kann man mehrmals erkranken?

Die Immunität nach Erkrankung bleibt lebenslang bestehen.

Was ist sonst noch wichtig?

Die Ansteckungsgefahr vor Auftreten des Hautausschlages am höchsten. Damit ist man zu einer Zeit für andere ansteckend, in der man noch nicht weiß, dass man die Viren in sich trägt. Sobald der Hautauschlag auftritt, geht die Ansteckungsgefahr deutlich zurück.

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Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34

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08151 148-11999
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